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   VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348   

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VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348 (https://dejure.org/2015,39394)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2015 - 1 C 15.2348 (https://dejure.org/2015,39394)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2015 - 1 C 15.2348 (https://dejure.org/2015,39394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung bei Klagen auf Erteilung eines Vorbescheids; Festsetzung eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung

  • rewis.io

    Vorbescheidsantrag, Baugenehmigung, Einfamilienhaus, Streitwert

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68
    Streitwertfestsetzung bei Klagen auf Erteilung eines Vorbescheids; Festsetzung eines Bruchteils des Streitwerts für eine Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 20.02.2001 - 1 C 00.1287

    Streitwert für Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids)

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348
    Eine Festsetzung der Bodenwertsteigerung oder eines Bruchteils davon kommt nicht in Betracht (a.A. noch BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 1 B 06.518 - juris; B. v.20.2.2001 - 1 C 00.1287 - BayVBl 2002, 156), weil der Vorbescheid ebenso wie die Baugenehmigung der Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens dient und der Streitwert daher in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2001 - 15 ZB 03.643 - BayVBl 2002, 158).
  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 1 ZB 14.1074

    Abgrenzung Innen-/Außenbereich; fehlender Bebauungszusammenhang

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348
    Falls mit dem Vorbescheid abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit über die Baulandqualität des Grundstücks entschieden wird, sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung keinen Anlass für eine Reduzierung (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2015 - 1 ZB 14.1074 - juris), sondern geht vom vollen Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung aus (ähnlich auch BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 15 C 14.508 - juris; B. v. 8.1.2104 - 2 C 13.2187 - juris).
  • VGH Bayern, 23.01.2015 - 15 C 14.508

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348
    Falls mit dem Vorbescheid abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit über die Baulandqualität des Grundstücks entschieden wird, sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung keinen Anlass für eine Reduzierung (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2015 - 1 ZB 14.1074 - juris), sondern geht vom vollen Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung aus (ähnlich auch BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 15 C 14.508 - juris; B. v. 8.1.2104 - 2 C 13.2187 - juris).
  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348
    Eine Festsetzung der Bodenwertsteigerung oder eines Bruchteils davon kommt nicht in Betracht (a.A. noch BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 1 B 06.518 - juris; B. v.20.2.2001 - 1 C 00.1287 - BayVBl 2002, 156), weil der Vorbescheid ebenso wie die Baugenehmigung der Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens dient und der Streitwert daher in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2001 - 15 ZB 03.643 - BayVBl 2002, 158).
  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 2 C 13.2187

    Streitwert; Vorbescheid; Reihenhaus

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348
    Falls mit dem Vorbescheid abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit über die Baulandqualität des Grundstücks entschieden wird, sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung keinen Anlass für eine Reduzierung (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2015 - 1 ZB 14.1074 - juris), sondern geht vom vollen Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung aus (ähnlich auch BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 15 C 14.508 - juris; B. v. 8.1.2104 - 2 C 13.2187 - juris).
  • OVG Hamburg, 18.06.2019 - 2 Bf 212/18

    Streitwert bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides, deren Gegenstand die

    Hinzu kommt, dass der vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2001 (1 C 00.1287, BauR 2001, 934 ff., juris Rn. 15; a. A. aber VGH München, Beschl. v. 2.3.2001, 15 ZB 99.643, BauR 2001, 1402, juris Rn. 20; Beschl. v. 16.11.2015, 1 C 15.2348, juris Rn. 2) gewählte Bruchteil von einem Zehntel lediglich auf Überlegungen der Angemessenheit beruht, so dass der schließlich festgesetzte Wert die Wertsteigerung tatsächlich nicht abbildet (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.1.2009, 3 S 2967/08, NVwZ-RR 2009, 455 f., juris Rn. 6, der eine Reduktion des ermittelten Werts der Bodenwertsteigerung ablehnt).

    Dies trägt auch dem Gedanken Rechnung, dass ein Vorbescheid ebenso wie die Baugenehmigung der Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens dient (vgl. VGH München, Beschl. v. 2.1.2001, 15 ZB 99.643, BauR 2001, 1402, juris Rn. 20; Beschl. v. 16.11.2015, 1 C 15.2348, juris Rn. 2).

    Im Hinblick auf den oben dargelegten Ausgangspunkt, dass es vorliegend dem Grunde nach um die Frage geht, ob das Vorhabengrundstück überhaupt bebaubar ist, erscheint es dem Senat angemessen, dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung dadurch Rechnung zu tragen, dass kein Bruchteil des Streitwerts für die Baugenehmigungen, sondern der volle Wert in Ansatz gebracht wird (i. E. ebenso VGH München, Beschl. v. 27.8.2015, 1 ZB 14.1074, juris Rn. 8; Beschl. v. 16.11.2015, 1 C 15.2348, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Weimar, Beschl. v. 25.9.2017, 1 ZKO 402/17, BRS 85 Nr. 87 (2017), juris Rn. 21), so dass im Ergebnis der Streitwert 170.000,- Euro zu betragen hat.

  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 1 ZB 22.625

    Vorbescheid für Mehrparteienhäuser in Nachbarschaft zu Baudenkmälern

    Wird mit dem Vorbescheid - wie hier - abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, besteht regelmäßig kein Anlass für eine Reduzierung im Vergleich zum vollen Streitwert für eine entsprechende Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 1 C 15.2348 - juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 5 S 1704/19

    Streitwert für eine auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage,

    Es wird mithin keine Reduzierung in Form der Festsetzung eines Bruchteils vorgenommen, um dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung hinreichend Rechnung zu tragen (so im Ergebnis auch HambOVG, Beschluss vom 18.6.2019 - 2 Bf 212/18.Z - juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 16.11.2015 - 1 C 15.2348 - juris Rn. 2 und 27.8.2015 - 1 ZB 14.1074 - juris Rn. 8; ThürOVG, Beschluss vom 25.9.2017 - 1 ZKO 402/17 - juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2003 - 22 E 1265/02 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 02.05.2023 - 1 E 10/23

    Streitwert; Bauvorbescheid

    Der Ansatz einer Bodenwertsteigerung kommt regelmäßig in Betracht, wenn Gegenstand des Bauvorbescheids die Frage der grundsätzlichen Bebaubarkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, juris Rn. 10 und v. 22. Dezember 2003 - 4 B 66.03 -, juris Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 16. November 2015 - 1 C 15.2348 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 26 April 2017 - 5 S 1516/16 -, juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 9 C 22.771

    Streitwert für Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids

    Wird mit dem Vorbescheid - wie hier - abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, besteht zwar regelmäßig kein Anlass für eine Reduzierung im Vergleich zum vollen Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2021 - 9 C 20.2619 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.11.2015 - 1 C 15.2348 - juris Rn. 2 m.w.N).
  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 9 C 20.215

    Erfolglose Streitwertbeschwerde: Bodenwertsteigerung zu berücksichtigen bei

    Eine Festsetzung der Bodenwertsteigerung oder eines Bruchteils davon kommt im Rahmen der Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs nicht in Betracht, weil der Vorbescheid ebenso wie eine Baugenehmigung der Verwirklichung des konkreten Vorhabens dient (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 1 C 15.2348 - juris Rn. 2 m.w.N.; VGH BW, B.v. 28.11.2019 - 5 S 1704/19 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.).
  • VG München, 08.11.2017 - M 9 K 16.5428

    Erfolgloser Vorbescheidsantrag für ein Einfamilienhaus im Außenbereich

    Der Streitwert wird auf EUR 20.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKGi.V.m. Nr. 9.2 und 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2; nach der Rechtsprechung des BayVGH (z.B. B.v. 16.11.2015 - 1 C 15.2348 - juris Rn. 2 m.w.N.) ist, falls mit dem Vorbescheid wie hier abschließend über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit über die Baulandqualität des Grundstücks entschieden wird, der volle Streitwert für die entsprechende Baugenehmigung anzusetzen).
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